Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. September 2002
§ 2

§ 2 – Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

Kurz erklärt

  • Bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr erhoben, die bis zur Höhe der ursprünglichen Verwaltungsgebühr reicht.
  • Keine Gebühr wird erhoben, wenn der Widerspruch aufgrund einer unbeachtlichen Verfahrens- oder Formvorschrift erfolglos ist.
  • Bei einem erfolglosen Widerspruch gegen eine Gebührenfestsetzung beträgt die Gebühr maximal 10 Prozent des strittigen Betrags.
  • Wenn ein Widerspruch nach Beginn der Bearbeitung, aber vor deren Abschluss zurückgenommen wird, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der ursprünglichen Widerspruchsgebühr.
  • Die Regelungen betreffen die Kosten, die im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte entstehen.